Da sich die neue Omikron-Variante schneller ausbreitet und ansteckender ist als die bisherigen Varianten, haben Bund und Länder aufgrund von Empfehlungen des RKI eine Anpassung der Absonderungsdauer beschlossen, also der Dauer von Isolation und Quarantäne. Ein starker Anstieg zeitgleicher Quarantänefälle würde im schlimmsten Fall zu massivem Personalausfall in der kritischen Infrastruktur führen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime). Um dies zu verhindern, wurde nun die Dauer der Isolation bzw. Quarantäne verkürzt. Fachlich ist das vertretbar und vom RKI auch so empfohlen, da bei Omikron zum einen die Inkubationszeit und zum anderen wahrscheinlich auch die Ansteckungszeit im Erkrankungsfall kürzer ist als bei den bisherigen Varianten. 

Die neue Regelung stellt dabei einen bundeseinheitlichen Mindeststandard dar, die konkrete Umsetzung hingegen liegt im Verantwortungsbereich der Bundesländer. Das bedeutet also, dass die Vorschriften der jeweiligen Bundesländer maßgeblich sind und diese sich in Details unterscheiden können.

Im folgenden wird nur die konkrete Ausführung für Niedersachsen beschrieben, insbesondere für die Region Hannover.

Als Isolation wird dabei die befristete Absonderung von Personen mit nachgewiesener Corona-Infektion bezeichnet. 

Quarantäne bedeutet die zeitlich befristete Absonderung von

  • Kontaktpersonen (-> stattgefundener Kontakt zu einer positiv getesteten Person, im symptomatischen Fall: ab 2 Tage vor Auftreten erster Symptome bis 14 Tage nach Symptombeginn, im asymptomatischen Fall: ab 2 Tage vor positivem Test bis 14 Tage danach)
  • krankheitsverdächtigen Personen (-> mit den typischen Corona-Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust)
  • Verdachtspersonen (-> Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ist)

Wichtig: Für die Region Hannover gilt, dass das Gesundheitsamt keine Anordnung zur Absonderung, zum sog. Freitesten oder zur Beendigung von Isolation oder Quarantäne erteilen muss. Dieses geschieht in Eigenverantwortung der betroffenen Personen!

Grundsätzlich endet die Isolierung bzw. Quarantäne für alle Personen nach 10 Tagen, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.

Berechnet wird diese Frist ab Symptombeginn, bei asymptomatischen Personen ab dem Tag der Testentnahme. Für Kontaktpersonen zählt als erster voller Tag der Quarantäne der Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, Isolation oder Quarantäne mittels „Freitestung“ vorzeitig zu beenden, dies kann frühestens nach sieben Tagen mittels negativem PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest erfolgen. Im Fall einer Infektion müssen zudem 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen, anderenfalls verschiebt sich der Zeitpunkt zum Freitesten entsprechend nach hinten.

Bei Anwendung eines Schnelltests ist eine qualifizierte Bescheinigung über das negative Ergebnis erforderlich, ein Selbsttest oder ein Test beim Arbeitgeber sind nicht zulässig. Die Verwendung eines Schnelltests soll bevorzugt erfolgen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten.

Folgende Ausnahmen gelten: 

  1. Erkrankte Beschäftigte mit Kontakt zu vulnerablen Gruppen (-> in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe):

Vorzeitige Beendigung von Isolation und Quarantäne ist ebenfalls nach 48 Stunden Symptomfreiheit und frühestens nach 7 Tagen möglich, allerdings ausschließlich mittels negativem PCR-Test. (Hier unterscheidet sich die niedersächsische Regelung von der des Bundes.)

  1. Kinder in Schule/Kita/Hort:

Sofern eine regelmäßige Testung in der Einrichtung erfolgt, können diese Kinder die Quarantäne (nicht die Isolation) bereits nach 5 Tagen beenden, ebenso Kinder unter sechs Jahren, vorausgesetzt es liegt ein negativer PCR- oder Schnelltest vor und es bestehen keine Symptome.

  1. Symptomlose Kontaktpersonen mit Auffrischungsimpfung bzw. vergleichbarer Konstellation:

Diese Personen sind von der Quarantäne ausgenommen. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Gruppen:

  • „Geboosterte“: Personen, die dreimal geimpft wurden oder zwischen oder nach ihren Impfungen nachweislich genesen sind, entsprechend folgender Tabelle (Abweichungen in anderen Bundesländern möglich): 

 

Grundimmunisierung: Booster:
Erstimpfung Zweitimpfung Boosterimpfung
Genesung Impfung Boosterimpfung
Erstimpfung Genesung Boosterimpfung
Erstimpfung Zweitimpfung Genesung

Wichtig: Dies gilt auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19-Vaccine Janssen von Johnson & Johnson; lediglich zwei Impfungen sind nicht ausreichend. (Auch hier bestehen abweichende Verordnungen in anderen Bundesländern)

  • Personen mit einer zweimaligen Impfung: nur zwischen dem 15. und dem 90. Tag nach der zweiten Impfung
  • Genesene: nur zwischen dem 28. und dem 90. Tag ab Abnahmedatum des positiven Test
  1. Krankheitsverdächtige Personen/Verdachtspersonen  

Für Personen mit typischen Coronasymptomen oder einem positiven Schnelltest endet die Absonderung mit einem negativen PCR-Testergebnis.

Empfohlen wird über die Beendigung der Absonderung hinaus, weiterhin Kontakte zu reduzieren:

  • nach Isolation noch bis zum 14. Tag nach Symptombeginn oder positiver Testung
  • nach Quarantäne bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt bzw. dem Symptombeginn bei der im gleichen Haushalt lebenden erkrankten Person

Vorgehen bei positiven Schnelltests

Verdachtsfälle aufgrund von positiven Schnelltests müssen in der Region Hannover von den Betroffenen selbst per Mail gemeldet werden an: meldung-corona@region-hannover.de unter Angabe von Name, Adresse und Kontaktdaten.

Weiterhin sind die betroffenen Personen verpflichtet, sich umgehend in häusliche Absonderung zu begeben und unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen.

Die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Weitere Pflichten während der Absonderung

Mittels PCR-Test positiv getestete Personen sind verpflichtet, eine Kontaktliste anzulegen, die dem Gesundheitsamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden muss und folgende Informationen beinhalten soll:

  1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben und
  2. Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Kontaktperson, mit der seit den letzten zwei Tagen vor Durchführung des Tests bzw. dem ersten Auftreten von typischen Symptomen ein enger Kontakt bestand. Diese Personen sind auch zeitnah persönlich zu informieren. 

Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich und ausdrücklich erlaubt.

Besonderheiten für die Region Hannover nach positivem PCR-Test

Die Absonderung beginnt automatisch und eigenverantwortlich mit dem Testergebnis, auch ohne Meldung durch das Gesundheitsamt. 

Die betroffenen Personen müssen dem Gesundheitsamt eine Mail schicken mit dem Stichwort PCR-Positiv und der Angabe von Name, Adresse und Telefonnummer an: meldung-corona@region-hannover.de.

 

Alle Kontakte seit den letzten zwei Tagen vor dem Testergebnis bzw. vor Symptombeginn müssen selbständig informiert werden, auch hier muss sich das Gesundheitsamt nicht melden. 

Der Zeitpunkt zur Freitestung wird eigenverantwortlich entsprechend oben aufgeführter Kriterien gewählt und muss nicht vom Gesundheitsamt angeordnet werden. Auch die Beendigung der Absonderungsmaßnahme erfolgt eigenverantwortlich ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt.

Disclaimer:

Die Kinderarztpraxis Karsten Herken übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

Quellen: 

Bundesregierung:

Land Niedersachsen:

Region Hannover: 

  • https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Gesundheit/Gesundheitsschutz/Coronavirus-in-der-Region-Hannover/Coronavirus

RKI:

PEI: 

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung: