Liebe Eltern!

In der letzten Zeit erreichen uns verstärkt Nachfragen nach Heilmittelverordnungen, z.B. für Logopädie und Ergotherapie. Leider ist einigen Eltern nicht bekannt, dass wir diese nur nach den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie ausstellen dürfen. Daher im folgenden einige Erläuterungen zu unserem Vorgehen:

Für alle Heilmittelverordnungen, insbesondere für Ergotherapie, muss zwingend von einem Arzt vorab der Bedarf festgestellt werden. Dieses können weder Lehrer noch Erzieher! Es reicht daher nicht aus, dass Schule oder Kindergarten Ergotherapie empfehlen, es muss in jedem Fall die Bedarfsprüfung durch Herrn Herken erfolgen. Die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) legt ganz klare Kriterien vor, nach denen die Entscheidung zur Verordnung zu erfolgen hat:

§1 Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können.

§2 Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

  • eine Krankheit zu heilen,
  • ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern

Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.

Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist.

§9 Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch

  • durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z. B. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung),
  • durch eine Hilfsmittelversorgung oder
  • durch Verordnung eines Arzneimittels 
unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann.

Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung.

(z.B.https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1484/HeilM-RL_2017-09-21_iK-2018-01-01.pdf)

Das bedeutet: Vor jeder Erstverordnung muss in unserer Praxis ein längerer (in der Regel 20 Minuten) Termin vereinbart werden, bei dem sich Herr Herken entsprechend der Heilmittel-Richtlinie vom Bedarf überzeugt. Ein anderes Vorgehen ist nicht richtlinienkonform.