Seit August 2015 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Eltern, deren Kinder neu in eine Kinderbetreuungseinrichtung eintreten, eine ärztliche Beratung über Sinn und Zweck von Impfungen erhalten sollen: Zum einen können durch den täglichen, engen Kontakt der Kinder in der Einrichtung Infektionskrankheiten leicht herumgereicht werden. Zum anderen wird das Immunsystem der Kleinkinder zu diesem Zeitpunkt in der Regel zum ersten Mal mit vielen verschiedenen Erregern konfrontiert und muss erst lernen, damit umzugehen. Daher sind Infektionskrankheiten in dieser Personengruppe typisch und die Beratung über deren Vermeidung, z.B. in Form von Impfungen, sinnvoll. Dies dient dem Schutz des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit.
Da es nicht selten vorkommt, dass Impftermine von den Eltern schlicht verpasst oder vergessen werden, ist deshalb der Eintritt in eine Betreuungseinrichtung ein guter Zeitpunkt für alle Eltern, sich erneut mit dem Thema Impfungen auseinanderzusetzten, den Impfstatus zu überprüfen und gegebenenfalls zu vervollständigen. Eine Impfpflicht besteht jedoch nicht. Allerdings sind diese Bescheinigungen gebührenpflichtig (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ); die Kosten werden nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet.
34 Absatz 10a Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 25. Juli 2017:
„Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. (…)“