Wir informieren über die aktuell verbindlichen Regelungen zur Quarantäne (Niedersächsische Absonderungsverordnung vom 22.09.2021):

Wann muss ich mich in Absonderung oder Quarantäne begeben?

1. Sie sind nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert.
Dieser Fall tritt ausschließlich dann ein, wenn ein PCR-Test bei Ihnen durchgeführt wurde und dieser ein positives Ergebnis aufweist.

2. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sein könnten.
Dieser Fall tritt ein, wenn Sie entweder:

  • einen Antigenschnelltest durchgeführt haben und dieser ein positives Ergebnis aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob sich dabei um einen Selbsttest oder um einen Test handelt, der unter Aufsicht durchgeführt wurde, oder

 

  • an sich die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust, bemerken und sich deshalb beispielweise bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt einer PCR-Testung unterziehen oder eine solche Testung von Ihrem Gesundheitsamt angeordnet wurde, oder

 

  • wenn Sie mit einer Person in einem Haushalt leben, die positiv getestet wurde. Eine Person ist gemäß der Absonderungsverordnung positiv getestet, wenn aufgrund einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (sogenannter PCR-Test) das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 nachgewiesen worden ist
    (Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.), oder

 

  • Sie von Ihrem Gesundheitsamt als enge Kontaktperson einer infizierten Person eingestuft und entsprechend von Ihrem Gesundheitsamt benachrichtigt wurden.
    (Wenn Sie vollständig geimpft oder genesen sind und keine Symptome haben, müssen Sie sich auch in diesem Fall nicht in Absonderung begeben.)


Wie lange dauert die Absonderung/Quarantäne?

  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung 14 Tage nach den ersten Symptomen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben.

 

  • Wenn Sie nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert waren und keine Symptome hatten, endet die Pflicht zur Absonderung grundsätzlich 14 Tage nach der Durchführung des PCR-Tests.

 

  • Wenn Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hatten, der anschließende PCR-Test jedoch negativ ausgefallen ist, endet die Pflicht zur Absonderung, sobald das negative Testergebnis vorliegt.

 

  • Wenn Sie enge Kontaktperson einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person sind, können Sie die Dauer der Absonderungspflicht auf frühestens fünf Tage nach dem letzten engen Kontakt verkürzen, wenn Sie einen PCR-Test vornehmen lassen und dieser negativ ausfällt. Mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, kann die Pflicht zur Absonderung frühestens nach sieben Tagen beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch.

 

  • Bei Kindern unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schülern mit regelmäßig durchgeführten Schnelltesten, die als enge Kontaktpersonen einer infizierten Person vom Gesundheitsamt benachrichtigt wurden, kann die Pflicht zur Absonderung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht nicht zulässig!

 

Zudem regelt die Verordnung rechtsverbindlich, dass Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet sind, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Eine solche ausdrückliche Rechtsverpflichtung war bislang nicht gesondert normiert.

(Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise_zur_quarantane/hinweise-zur-quarantane-187498.html)

Weitere Informationen als Grafik vom RKI

(Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile)