Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Einige bestimmte übertragbare Infektionen unterliegen der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG); Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten müssen daher an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses Vorgehen dient dem Schutz von Gesunden und zur Vorbeugung von Epidemien; die Behörden können dann gezielter Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung einleiten.

Von den Infektionskrankheiten, gegen die in der kinderärztlichen Praxis geimpft wird, betrifft dies im einzelnen:

  • Diphtherie,
  • akute Virushepatitis,
  • Masern,
  • Mumps,
  • Röteln (einschl. Röteln-Embryopathie),
  • Meningokokken-Meningitis,
  • Kinderlähmung,
  • Keuchhusten,
  • Windpocken (nicht Gürtelrose).

Diese Meldung erfolgt namentlich durch den Arzt bei Verdacht, Erkrankung oder Tod.

Nicht namentliche Meldung durch das ausführende Labor erfolgt beim Nachweis der  Erreger von

  • Keuchhusten,
  • FSME,
  • Hib,
  • Hepatitis A und B,
  • Grippe,
  • Masern,
  • Mumps,
  • Röteln,
  • Windpocken,
  • Kinderlähmung