Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Einige bestimmte übertragbare Infektionen unterliegen der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG); Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten müssen daher an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses Vorgehen dient dem Schutz von Gesunden und zur Vorbeugung von Epidemien; die Behörden können dann gezielter Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung einleiten.
Von den Infektionskrankheiten, gegen die in der kinderärztlichen Praxis geimpft wird, betrifft dies im einzelnen:
- Diphtherie,
- akute Virushepatitis,
- Masern,
- Mumps,
- Röteln (einschl. Röteln-Embryopathie),
- Meningokokken-Meningitis,
- Kinderlähmung,
- Keuchhusten,
- Windpocken (nicht Gürtelrose).
Diese Meldung erfolgt namentlich durch den Arzt bei Verdacht, Erkrankung oder Tod.
Nicht namentliche Meldung durch das ausführende Labor erfolgt beim Nachweis der Erreger von
- Keuchhusten,
- FSME,
- Hib,
- Hepatitis A und B,
- Grippe,
- Masern,
- Mumps,
- Röteln,
- Windpocken,
- Kinderlähmung